Mitarbeiter, die in einem Unternehmen beschäftigt sind werden auch als Arbeitnehmer bezeichnet. Als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung, erhalten diese monatliche Lohn- bzw. Gehaltszahlungen. Aus diesem Einkommen bestreiten sie ihren Lebensunterhalt. Für die Unternehmen (=Arbeitgeber) stellen die Lohn- und Gehaltszahlungen einen betrieblichen Aufwand dar.

In dem zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag ist ein Bruttolohn/-gehalt vereinbart. Von diesem behält der Arbeitgeber steuerliche Abzüge und Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen ein, die er anschließend an das Finanzamt bzw. dem jeweiligen Sozialversicherungsträger weiter überweist.

Lohn-/Gehaltsabrechnung
Bruttolohn/-gehalt |
- steuerliche Abzüge |
- Sozialversicherungsbeiträge |
= Nettolohn/-gehalt |
Die steuerlichen Abzüge umfassen:
- die Lohnsteuer (hängt ab von der Höhe des Bruttolohns/-gehalt, der Lohnsteuerklasse und der Anzahl der Kinderfreibeträge),
- den Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und
- die Kirchensteuer (8 % der Lohnsteuer, vermeidbar).
Sozialversicherungsbeiträge werden einbehalten für:
- die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (2019: 2,5 %),
- die gesetzliche Krankenversicherung (2019: 14,6 %),
- die gesetzliche Rentenversicherung (2019: 18,6 %) und
- die gesetzliche Pflegeversicherung (2019: 3,05 %).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Sozialversicherungsbeiträge, d. h. dem Arbeitnehmer werden jeweils nur der halbe Prozentsatz abgezogen.