Mitarbeiter, die in einem Unternehmen beschäftigt sind werden auch als Arbeitnehmer bezeichnet. Als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung, erhalten diese monatliche Lohn- bzw. Gehaltszahlungen. Aus diesem Einkommen bestreiten sie ihren Lebensunterhalt. Für die Unternehmen (=Arbeitgeber) stellen die Lohn- und Gehaltszahlungen einen betrieblichen Aufwand dar.

Personalbereich

In dem zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag ist ein Bruttolohn/-gehalt vereinbart. Von diesem behält der Arbeitgeber steuerliche Abzüge und Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen ein, die er anschließend an das Finanzamt bzw. dem jeweiligen Sozialversicherungsträger weiter überweist.

 

Personalkosten
Lohn-/Gehaltsabrechnung
   Bruttolohn/-gehalt
- steuerliche Abzüge
- Sozialversicherungsbeiträge
= Nettolohn/-gehalt
Die steuerlichen Abzüge umfassen:
  • die Lohnsteuer (hängt ab von der Höhe des Bruttolohns/-gehalt, der Lohnsteuerklasse und der Anzahl der Kinderfreibeträge),
  • den Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und
  • die Kirchensteuer (8 % der Lohnsteuer, vermeidbar).
Sozialversicherungsbeiträge werden einbehalten für:
  • die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (2019: 2,5 %),
  • die gesetzliche Krankenversicherung (2019: 14,6 %),
  • die gesetzliche Rentenversicherung (2019: 18,6 %) und
  • die gesetzliche Pflegeversicherung (2019: 3,05 %).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Sozialversicherungsbeiträge, d. h. dem Arbeitnehmer werden jeweils nur der halbe Prozentsatz abgezogen.