Gegenstände des Anlagevermögens verlieren im Laufe der Zeit an Wert (Ausnahme: Grundstücke). Ursachen hierfür sind z. B. der Verschleiß durch Nutzung oder Witterungseinflüssen sowie die Entwicklung von neuen, leistungsfähigeren Gütern (technischer Fortschritt).

Diese Wertminderungen werden am Ende des Geschäftsjahres, buchhalterisch durch die Abschreibungen (steuerrechtlich: Absetzung für Abnutzung, AfA ) erfasst.

Das Handelsgesetzbuch (§ 253 (3) HGB) schreibt vor, dass die Anschaffungskosten eines Sachanlagegutes planmäßig auf die Nutzungsjahre verteilt werden müssen. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres wird also der aktuelle Wert eines Anlagegutes (= Buchwert) um den Abschreibungsbetrag verringert.

Die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrages berechnet sich aus der Formel:

AfA-Betrag  Anschaffungskosten
Nutzungsdauer (in Jahren)

Die Nutzungsdauer kann der AfA-Tabelle entnommen werden, die vom Bundesfinanzministerium herausgegeben wird.

Der Abschreibungssatz AfA(%) gibt an, wie hoch die jährliche Abschreibung in Prozent der Anschaffungskosten ist:

AfA(%)  100
Nutzungsdauer (in Jahren)
Beispiel

Für die Marketingabteilung wird im Januar ein neues, leistungsfähiges Notebook beschafft. Die Anschaffungskosten betragen 1.200,00 € (netto). Die Nutzungsdauer wird auf drei Jahre festgelegt.

jährlicher Afa-Betrag
AfA  1.200,00 € = 400,00 €
3
AfA-Satz
AfA  100 % = 33,33 %
3
Abschreibungsplan
   Anschaffungskosten 1.200,00 €
- AfA 1. Jahr 400,00 €
= Buchwert Ende 1. Jahr 800,00 €
- AfA 2. Jahr 400,00 €
= Buchwert Ende 2. Jahr 400,00 €
- AfA 3. Jahr 400,00 €
= Buchwert Ende 3. Jahr 0,00 €

Erinnerungswert

Wird ein Anlagegut über die Nutzungsdauer hinaus weiter verwendet, so bleibt es mit einem Restbuchwert von 1,00 € im Vermögen vermerkt. Der letzte Abschreibungsbetrag ist also um 1,00 € niedriger.

Zeitanteilige Abschreibung im ersten Jahr

Am Ende des ersten Nutzungsjahres berechnet sich der Abschreibungsbetrag beginnend mit dem Monat, in dem dieser angeschafft wurde.

AfA im ersten Jahr  AfA-Betrag Monate
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