Erträge und Aufwendungen, die sich über zwei aufeinanderfolgende Jahre erstrecken, müssen zum 31.12. zeitlich abgegrenzt werden. Dies dient dazu, die Erträge und Aufwendungen genau dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem sie entstanden sind (periodenrichtige Erfolgsermittlung).
Anmerkung - Aufwendungen und Erträge, die nicht zwei Jahre betreffen werden nicht zeitlich abgegrenzt, auch wenn die zugehörige Zahlung im anderen Geschäftsjahr liegt.
Fälle der zeitlichen Abgrenzung
aktuelles Geschäftsjahr | Bilanzstichtag | neues Geschäftsjahr | abzugrenzender Betrag | |
Aktive Rechnungsabgrenzung | Ausgabe & Aufwand | 31.12. | Aufwand | Aufwand des neuen Jahres |
Passive Rechnungsabgrenzung | Einnahme & Ertrag | 31.12. | Ertrag | Ertrag des neuen Jahres |
Sonstige Verbindlichkeiten | Aufwand | 31.12. | Ausgabe & Aufwand | Aufwand des aktuellen Jahres |
Sonstige Forderungen | Ertrag | 31.12. | Einnahme & Ertrag | Ertrag des aktuellen Jahres |
Zeitliche Abgrenzung und Umsatzsteuer
- Bei Ausgaben im Nachhinein wird die Vorsteuer entsprechend dem Aufwand des letzten Jahres am 31.12. abgegrenzt.
- Bei Zahlungen im Voraus (Ausgaben und Einnahmen) wird die Vor- bzw. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Zahlung gebucht.