Besteht im neuen Geschäftsjahr Klarheit über die Fälligkeit und/oder die Höhe des tatsächlichen Aufwands, wird die Rückstellung aufgelöst. Hierbei müssen folgende Fälle unterschieden werden:
- Die Rückstellung und der tatsächliche Aufwand sind gleich groß.
- Der Grund für die Rückstellung ist entfallen.
- Die Rückstellung war kleiner, als der tatsächliche Aufwand.
- Die Rückstellung war größer, als der tatsächliche Aufwand.
Fall 1.: Rückstellung und Aufwand sind gleich
Steht im neuen Jahr die tatsächliche Höhe des Aufwandes fest (Rechnungseingang), so wird die Rückstellung wieder aufgelöst.
3900 SORST | 2.000,00 € | |||
2600 VORST | 380,00 € | an | 4400 VE | 2.380,00 € |
Fall 2.: Rückstellungsgrund entfällt
Steht im neuen Jahr fest, dass die im Vorjahr gebildete Rückstellung gegenstandslos wird, muss diese erfolgswirksam im Konto 5490 PFE aufgelöst werden.
3900 SORST | 2.000,00 € | an | 5490 PFE | 2.000,00 € |
Fall 3.: Rückstellung war zu gering
Steht im neuen Jahr fest, dass die im Vorjahr gebildete Rückstellung zu gering war, muss der fehlende Aufwand im Konto 6990 PFAW gebucht werden.
3900 SORST | 2.000,00 € | |||
6990 PFAW | 500,00 € | |||
2600 VORST | 475,00 € | an | 4400 VE | 2.975,00 € |
Fall 4.: Rückstellung war zu hoch
Steht im neuen Jahr fest, dass die im Vorjahr gebildete Rückstellung zu hoch war, muss der Differenzbetrag erfolgswirksam im Konto 5490 PFE gebucht werden.
3900 SORST | 2.000,00 € | |||
2600 VORST | 323,00 € | an | 5490 PFE | 300,00 € |
4400 VE | 2.023,00 € |
Hinweis - Die Vorsteuer i. H. v. 323,00 € entspricht 19 % von 1.700,00 €.